Verfassung des Königreich der Niederlande

vom 24. August 1815
in der Fassung des Revisionsgesetzes vom 17. Februar 1983

geändert durch die Gesetze vom
3. Juni 1987, vom 7. Januar 1988, vom 5 September 1995 und vom 22. Juni 2000

 

Kapitel 1 - Grundrechte


Art. 1. Alle, die sich in den Niederlanden aufhalten, werden in gleichen Fällen gleich behandelt. Niemand darf wegen seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Anschauungen, seiner Rasse, seines Geschlechtes oder aus anderen Gründen diskriminiert werden.

Art. 2. (1) Die niederländische Staatsangehörigkeit ist durch Gesetz geregelt.
(2) Die Zulassung und Ausweisung von Ausländern ist durch Gesetz geregelt.
(3) Eine Auslieferung kann nur aufgrund eines Vertrags erfolgen. Weitere Vorschriften über die Auslieferung werden durch Gesetz erlassen.
(4) Jeder hat das Recht, das Land zu verlassen, außer in den durch Gesetz bezeichneten Fällen.

Art. 3. Alle Niederländer haben gleichermaßen Zugang zu öffentlichen Ämtern.

Art. 4. Alle Niederländer haben gleichermaßen das Recht, die Mitglieder allgemeiner Vertretungsorgane zu wählen und sich zum Mitglied dieser Organe wählen zu lassen, unbeschadet der im Gesetz vorgesehenen Ein-schränkungen und Ausnahmen.

Art. 5. Jeder hat das Recht, schriftlich Gesuche an die zuständigen Stellen zu richten.

Art. 6. (1) Jeder hat das Recht, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen frei zu bekennen, unbeschadet der Verantwortung jedes einzelnen vor dem Gesetz.
(2) Hinsichtlich der Ausübung dieses Rechts außerhalb von Gebäuden und geschlossenen Räumen können zum Schutz der Gesundheit, im Interesse des Verkehrs und zur Beseitigung oder Abwehr von Störungen gesetzliche Vorschriften erlassen werden.

Art. 7. (1) Niemand bedarf der vorherigen Erlaubnis, seine Gedanken oder Meinungen in Druckerzeugnissen zu äußern, unbeschadet der Verantwortung jedes einzelnen vor dem Gesetz.
(2) Für den Hörfunk und das Fernsehen gelten gesetzliche Vorschriften. Es gibt keine Vorzensur für Hörfunk- und Fernsehsendungen.
(3) Was den Inhalt seiner Gedanken oder Meinungen angeht, bedarf niemand der vorherigen Erlaubnis, sie mit anderen als den in Absatz 1 und 2 genannten Mitteln zu äußern, unbeschadet der Verantwortung jedes einzelnen vor dem Gesetz. Für Veranstaltungen, die Personen unter sechzehn Jahren zugänglich sind, können zum Schutz der guten Sitten gesetzliche Vorschriften erlassen werden.
(4) Die vorhergehenden Absätze gelten nicht für Wirtschaftswerbung.

Art. 8. Das Recht auf Bildung von Vereinen wird anerkannt. Dieses Recht kann im Interesse der öffentlichen Ordnung durch Gesetz eingeschränkt werden.

Art. 9. (1) Das Recht zur Versammlung und Demonstration wird anerkannt, unbeschadet der Verantwortung jedes einzelnen vor dem Gesetz.
(2) Zum Schutze der Gesundheit, im Interesse des Verkehrs und zur Beseitigung oder Abwehr von Störungen können gesetzliche Vorschriften erlassen werden.

Art. 10. (1) Jeder hat, unbeschadet der Einschränkungen durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes, das Recht auf Wahrung seiner Privatsphäre.
(2) Der Schutz der Privatsphäre wird im Zusammenhang mit der Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten durch Gesetz geregelt.
(3) Der Anspruch von Personen auf Einblick in die über sie gesammelten Daten und deren Verwendung sowie auf Berichtigung solcher Daten wird durch Gesetz geregelt.

Art. 11. Jeder hat, unbeschadet der Einschränkungen durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes, das Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Art. 12. (1) Das Betreten einer Wohnung gegen den Willen des Bewohners ist nur den durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes bezeichneten Personen in den durch Gesetz oder kraft Gesetzes bezeichneten Fällen erlaubt.
(2) Für das Betreten einer Wohnung gemäß Absatz 1 ist die vorherige Legitimation und die Mitteilung des Zwecks des Betretens der Wohnung erforderlich. Der Bewohner erhält einen schriftlichen Bericht über das Betreten der Wohnung.

Art. 13. (1) Das Briefgeheimnis ist unverletzlich; Ausnahmen sind nur auf richterliche Anordnung in den durch Gesetz bezeichneten Fällen möglich.
(2) Das Fernmeldegeheimnis ist unverletzlich; Ausnahmen sind nur in den durch Gesetz bezeichneten Fällen für hierzu gesetzlich Beauftragte oder für Personen möglich, die von ihnen bevollmächtigt worden sind.

Art. 14. (1) Eine Enteignung ist nur im Interesse der Allgemeinheit und gegen eine im voraus garantierte Entschädigung zulässig, und zwar gemäß durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes zu erlassenden Vorschriften.
(2) Die Entschädigung braucht nicht im voraus garantiert zu sein, wenn im Notfall eine unverzügliche Enteignung erforderlich ist.
(3) In den durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes bezeichneten Fällen besteht ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Entschädigung, wenn das Eigentum von den zuständigen Stellen im Interesse der Allge-meinheit vernichtet oder unbrauchbar gemacht wird oder wenn die Ausübung des Eigentumsrechts eingeschränkt wird.

Art. 15. (1) Außer in den durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes bezeichneten Fällen darf niemandem die Freiheit entzogen werden.
(2) Jemand, dem die Freiheit ohne richterliche Anordnung entzogen wird, kann seine Freilassung beim Richter beantragen. Er wird in diesem Falle innerhalb einer durch Gesetz festzusetzenden Frist vom Richter gehört. Der Richter ordnet die sofortige Freilassung an, wenn er die Freiheitsentziehung für unrechtmäßig hält.
(3) Die Sache, wegen der jemandem die Freiheit entzogen wurde, wird innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt.
(4) Derjenige, dem die Freiheit rechtsmäßig entzogen worden ist, kann in der Ausübung von Grundrechten eingeschränkt werden, soweit diese mit der Freiheitsentziehung nicht vereinbar ist.

Art. 16. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich festgelegt war, bevor die Tat begangen wurde.

Art. 17. Niemand darf gegen seinen Willen dem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Art. 18. (1) Jeder kann sich in Rechts- und Verwaltungssachen beistehen lassen.
(2) Für die Beiordnung eines Rechtsbeistands an Unbemittelte gelten gesetzliche Vorschriften.

Art. 19. (1) Die Schaffung von genügend Arbeitsplätzen ist Gegenstand der Sorge des Staates und der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
(2) Vorschriften über die Rechtsstellung derjenigen, die Arbeit verrichten, über den Arbeitsschutz und über die Mitbestimmung werden durch Gesetz erlassen.
(3) Das Recht jedes Niederländers auf freie Wahl der Arbeit wird anerkannt, unbeschadet der Einschränkungen durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes.

Art. 20. (1) Die Existenzsicherheit der Bevölkerung und die Verteilung des Wohlstandes sind Gegenstand der Sorge des Staates und der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
(2) Vorschriften über den Anspruch auf soziale Sicherheit werden durch Gesetz erlassen.
(3) Niederländer, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, haben hierzulande einen durch Gesetz zu regelnden Anspruch auf öffentliche Sozialhilfe.

Art. 21. Die Sorge des Staates und der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gilt der Bewohnbarkeit des Landes sowie dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt.

Art. 22. (1) Der Staat und die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften treffen Maßnahmen zur Förderung der Volksgesundheit.
(2) Die Schaffung von genügend Wohnraum ist Gegenstand der Sorge des Staates und der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
(3) Der Staat und die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften schaffen Voraussetzungen für die soziale und kulturelle Entfaltung und für die Freizeitgestaltung.

Art. 23. (1) Das Unterrichtswesen ist Gegenstand ständiger Sorge der Regierung.
(2) Die Erteilung von Unterricht ist frei, vorbehaltlich der behördlichen Aufsicht und, was die im Gesetz bezeichneten Unterrichtsarten betrifft, vorbehaltlich der Prüfung der Befähigung und der sittlichen Eignung der Lehrkräfte. Näheres wird durch Gesetz geregelt.
(3)  Der öffentliche Unterricht wird unter Wahrung der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses durch Gesetz geregelt.
(4) In jeder Gemeinde sorgen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften dafür, daß an einer ausreichenden Anzahl öffentlicher Schulen genügend allgemeinbildender Grundschulunterricht erteilt wird. Nach durch Gesetz zu erlassenden Vorschriften kann von dieser Bestimmung abgewichen werden, sofern die Gelegenheit geboten wird, an dieser Art von Unterricht teilzunehmen.
(5) Die Anforderungen, die an die Qualität des ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln zu finanzierenden Unterrichts zu stellen sind, werden durch Gesetz geregelt; Soweit es sich um Unterricht an Privatschulen handelt, ist die Freiheit der religiösen und weltanschaulichen Ausrichtung zu gewährleisten.
(6) Diese Anforderungen werden für den allgemeinbildenden Grundschulunterricht so geregelt, daß die Qualität des ganz aus öffentlichen Mitteln finanzierten privaten Unterrichts und des öffentlichen Unterrichts gleichermaßen gewährleistet wird. Bei dieser Regelung ist insbesondere die Freiheit des privaten Unterrichts bei der Wahl der Lehrmittel und der Anstellung der Lehrkräfte zu gewährleisten.
(7) Der private allgemeinbildende Grundschulunterricht, der die durch Gesetz festzulegenden Bedingungen erfüllt, wird nach demselben Maßstab aus öffentlichen Mitteln finanziert wie der öffentliche Unterricht. Es wird durch Gesetz bestimmt, unter welchen Bedingungen für den privaten allgemeinbildenden Sekundarunterricht und für den vorwissenschaftlichen Unterricht Beiträge aus öffentlichen Mitteln geleistet werden.
(8) Die Regierung unterrichtet die Generalstaaten alljährlich über die Lage im Bildungsbereich.


 

Kapitel 2 - Regierung

§ 1. Der König

Art. 24. Die Königswürde geht durch Erbfolge auf die gesetzlichen Nachfolger König Wilhelms I., Prinz von Oranien-Nassau, über.

Art. 25. Beim Tode des Königs geht die Königswürde durch Erbfolge auf seine gesetzlichen Nachkommen über, wobei das älteste Kind Vorrang hat, für dessen Nachfolge dieselbe Regel gilt. Hat der verstorbene König keine eigenen Nachkommen, geht die Königswürde in gleicher Weise auf die gesetzlichen Nachkommen zunächst des elterlichen Zweiges, dann des großelterlichen Zweiges innerhalb der Erbfolgelinie über, sofern der verstorbene König mit ihnen nicht entfernter blutsverwandt war als im dritten Grade.

Art. 26. Das zum Zeitpunkt des Todes des Königs ungeborene Kind gilt im Sinne der Erbfolge als bereits geboren. Wird es tot geboren, geht man davon aus, daß es niemals existiert hat.

Art. 27. Bei einem Verzicht auf die Königswürde kommt es zur Erbfolge entsprechend den Regeln in den vorstehenden Artikeln. Nach dem Verzicht geborene Kinder und ihre Nachkommen sind von der Erbfolge ausgeschlossen.

Art. 28. (1) Schließt der König eine Ehe ohne gesetzliche Zustimmung, verzichtet er auf die Königswürde.
(2) Schließt jemand, der vom König die Königswürde erben kann, eine solche Ehe, sind er, seine aus dieser Ehe geborenen Kinder und ihre Nachkommen von der Erbfolge ausgeschlossen.
(3) Die Generalstaaten beraten und beschließen über eine Gesetzesvorlage zur Gewährung der Zustimmung in gemeinsamer Sitzung.

Art. 29. (1) Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, können durch Gesetz eine oder mehrere Personen von der Erbfolge ausgeschlossen werden.
(2) Die entsprechende Vorlage wird vom König oder in seinem Auftrag eingebracht. Die Generalstaaten beraten und beschließen darüber in gemeinsamer Sitzung. Für die Annahme der Vorlage ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Art. 30. (1) Wenn voraussichtlich ein Nachfolger fehlen wird, kann ein Nachfolger durch Gesetz ernannt werden. Die Vorlage wird vom König oder in seinem Auftrag eingebracht. Nach Einbringung der Vorlage werden die Kammern aufgelöst. Die neuen Kammern beraten und beschließen über die Vorlage in gemeinsamer Sitzung. Für die Annahme der Vorlage ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Wenn beim Tode des Königs oder beim Verzicht auf die Königswürde ein Nachfolger fehlt, werden die Kammern aufgelöst. Die neuen Kammern treten innerhalb von vier Monaten nach dem Tod oder nach dem Verzicht in gemeinsamer Sitzung zusammen, um über die Ernennung eines Königs zu entscheiden. Sie können einen Nachfolger nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ernennen.

Art. 31. (1) Die Nachfolge eines ernannten Königs kann kraft Erbfolge nur von seinen gesetzlichen Nachkommen angetreten werden.
(2) Die Bestimmungen über die Erbfolge und Absatz 1 dieses Artikels gelten entsprechend für einen ernannten Nachfolger, solange er noch nicht König ist.

Art. 32. Nach seiner Amtsübernahme leistet der König so bald wie möglich seinen Eid und es wird ihm so bald wie möglich in der Hauptstadt Amsterdam in einer öffentlichen gemeinsamen Sitzung der Generalstaaten gehuldigt. Er schwört oder gelobt Treue zur Verfassung und die gewissenhafte Ausübung seines Amtes. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art. 33. Der König übt sein Amt erst nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus.

Art. 34. Das Gesetz regelt die Vormundschaft über den minderjährigen König. Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in gemeinsamer Sitzung.

Art. 35. (1) Wenn der Ministerrat der Auffassung ist, der König sei außerstande, sein Amt auszuüben, teilt er dies unter Vorlage der hierzu vom Staatsrat erbetenen Empfehlung den Generalstaaten mit, die daraufhin in gemeinsamer Sitzung zusammentreten.
(2) Teilen die Generalstaaten diese Auffassung, dann erklären sie, der König sei außerstande, sein Amt auszuüben. Diese Erklärung wird auf Anordnung des Vorsitzenden der Versammlung bekanntgegeben und wird sofort wirksam.
(3) Sobald der König wieder zur Ausübung seines Amtes imstande ist, wird dies durch Gesetz erklärt. Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in gemeinsamer Sitzung. Sofort nach Bekanntmachung dieses Gesetzes übt der König sein Amt wieder aus.
(4) Das Gesetz regelt erforderlichenfalls die Aufsieht über die Person des Königs, wenn erklärt worden ist, er sei außerstande, sein Amt auszuüben. Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in gemeinsamer Sitzung.

Art. 36. Der König kann kraft eines Gesetzes sein Amt vorübergehend nicht ausüben und kraft eines Gesetzes, dessen Vorlage vom König oder in seinem Auftrag eingebracht wird, seine Amtstätigkeiten wieder aufnehmen. Die Generalstaaten beraten und beschließen in gemeinsamer Sitzung über diese Vorlage.

Art. 37. (1) Das Amt des Königs wird von einem Regenten ausgeübt:
a) solange der König das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat;
b) wenn ein ungeborenes Kind die Königswürde übernehmen könnte;
c) wenn erklärt worden ist, der König sei außerstande, sein Amt auszuüben;
d) wenn der König sein Amt vorübergehend nicht ausübt;
e) solange es nach dem Tode des Königs oder nach seinem Verzicht auf die Königswürde keinen Nachfolger gibt.

(2) Der Regent wird durch Gesetz ernannt. Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in gemeinsamer Sitzung.
(3) In den in Absatz 1 unter Buchstabe c) und d) genannten Fällen ist der Nachkomme des Königs, der sein mutmaßlicher Nachfolger ist, von Rechts wegen Regent, wenn er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(4) Der Regent schwört oder gelobt Treue zur Verfassung und die gewissenhafte Ausübung seines Amtes in einer gemeinsamen Sitzung der Generalstaaten. Näheres über die Regentschaft sowie die Nachfolge und die Vertretung des Regenten regelt ein Gesetz. Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in gemeinsamer Sitzung.
(5) Für den Regenten gelten die Artikel 35 und 36 entsprechend.

Art. 38. Solange die Ausübung des Amtes des Königs nicht geregelt ist, wird es vom Staatsrat ausgeübt.

Art. 39. Das Gesetz regelt, wer Mitglied des Königshauses ist.

Art. 40. (1) Der König erhält jährlich Zuwendungen zu Lasten des Reiches gemäß einer gesetzlichen Regelung. Dieses Gesetz bestimmt, welche anderen Mitglieder des Königshauses Zuwendungen zu Lasten des Reiches erhalten und regelt diese Zuwendungen.
(2) Die den Mitgliedern des Königshauses gewährten Zuwendungen zu Lasten des Reiches sowie die für die Ausübung ihres Amtes verwendeten Vermögensbestandteile sind frei von Personensteuer. Ferner ist dasjenige, was der König oder sein mutmaßlicher Nachfolger gemäß Erbrecht oder durch Schenkung eines Mitglieds des Königshauses erhält, frei von Erbschafts-, Übertragungs- und Schenkungssteuer. Weitere Steuerbefreiungen können durch Gesetz gewährt werden.
(3) Für die Annahme der Vorlagen von in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Gesetzen durch die Kammern der Generalstaaten ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Art. 41. Der König ordnet sein Haus unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses.
 

§ 2. König und Minister

Art. 42. (1) Die Regierung besteht aus dem König und den Ministern.
(2) Der König ist unverletzlich; die Minister sind verantwortlich.

Art. 43. Der Ministerpräsident und die übrigen Minister werden mit Königlichem Erlaß ernannt und entlassen.

Art. 44. (1) Mit Königlichem Erlaß werden Ministerien eingerichtet. Sie werden von einem Minister geleitet.
(2) Es können auch Minister ernannt werden, die nicht mit der Leitung eines Ministeriums betraut sind.

Art. 45. (1) Die Minister bilden gemeinsam den Ministerrat.
(2) Der Ministerpräsident ist Vorsitzender des Ministerrats.
(3) Der Ministerrat berät und beschließt über die allgemeine Regierungspolitik und sorgt für die Einheitlichkeit dieser Politik.

Art. 46. (1) Mit Königlichem Erlaß können Staatssekretäre ernannt und entlassen werden.
(2) Ein Staatssekretär tritt in den Fällen, in denen der Minister dies für notwendig hält, unter Befolgung der Weisungen des Ministers an dessen Stelle. Der Staatssekretär ist in dieser Eigenschaft verantwortlich, unbeschadet der Verantwortung des Ministers.

Art. 47. Alle Gesetze und Königlichen Erlasse werden vom König und von einem oder mehreren Ministern oder Staatssekretären unterzeichnet.

Art. 48. Der Königliche Erlaß, mit dem der Ministerpräsident ernannt wird, wird von ihm mitunterzeichnet. Die Königlichen Erlasse, mit denen die übrigen Minister und die Staatssekretäre ernannt und entlassen werden, werden vom Ministerpräsidenten mitunterzeichnet.

Art. 49. Auf die durch Gesetz vorgeschriebene Weise leisten die Minister und Staatssekretäre bei ihrem Amtsantritt vor dem König einen Reinigungseid beziehungsweise geben eine Reinigungserklärung und ein Reinigungsgelöbnis ab und schwören oder geloben Treue zur Verfassung und die gewissenhafte Ausübung ihres Amtes.


 

Kapitel 3 - Generalstaaten

§ 1. Organisation und Zusammensetzung

Art. 50. Die Generalstaaten vertreten das gesamte niederländische Volk.

Art. 51. (1) Die Generalstaaten bestehen aus der Zweiten Kammer und der Ersten Kammer.
(2) Die Zweite Kammer hat einhundertfünfzig Mitglieder.
(3) Die Erste Kammer hat fünfundsiebzig Mitglieder.
(4) Bei einer gemeinsamen Sitzung werden die Kammern als Einheit betrachtet.

Art. 52. (1) Die Wahlperiode beider Kammern dauert vier Jahre.
(2) Wenn für die Provinzialstaaten durch Gesetz eine andere Dauer der Wahlperiode als vier Jahre angesetzt wird, wird damit die Wahlperiode der Ersten Kammer entsprechend geändert.

Art. 53. (1) Die Mitglieder beider Kammern werden auf der Grundlage des Verhältniswahlrechts innerhalb der durch Gesetz festzulegenden Grenzen gewählt.
(2) Die Wahlen sind geheim.

Art. 54. (1) Die Mitglieder der Zweiten Kammer werden in unmittelbarer Wahl von den Niederländern gewählt, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, unbeschadet der durch Gesetz zu bestimmenden Ausnahmen in Bezug auf Niederländer, die keine Landesansässigen sind.
(2) Von der Wahlberechtigung ausgeschlossen ist:
a) wer wegen einer durch Gesetz bezeichneten Straftat mit rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist und wem hierbei gleichzeitig das Wahlrecht aberkannt wurde;
b) wer kraft einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung wegen eines geistigen Gebrechens zur Vornahme von Rechtshandlungen unfähig ist.

Art. 55. Die Mitglieder der Ersten Kammer werden von den Mitgliedern der Provinzialstaaten gewählt. Die Wahl findet, außer im Falle einer Auflösung der Kammer, innerhalb von drei Monaten nach der Wahl der Mitglieder der Provinzialstaaten statt.

Art. 56. Wer Mitglied der Generalstaaten werden will, muß niederländischer Staatsangehöriger sein, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht von der Wahlberechtigung ausgeschlossen sein.

Art. 57. (1) Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.
(2) Ein Mitglied der Generalstaaten kann nicht gleichzeitig Minister, Staatssekretär, Mitglied des Staatsrats, Mitglied der Allgemeinen Rechnungskammer, Mitglied des Hohen Rates, Generalstaatsanwalt oder Untergeneralstaatsanwalt beim Hohen Rat sein.
(3) Gleichwohl kann ein Minister oder Staatssekretär, der sein Amt zur Verfügung gestellt hat, gleichzeitig Mitglied der Generalstaaten sein, bis über die Zurverfügungstellung entschieden worden ist.
(4) Das Gesetz kann bestimmen, daß andere öffentliche Ämter nicht gleichzeitig mit der Mitgliedschaft in den Generalstaaten oder in einer der beiden Kammern ausgeübt werden können.

Art. 58. Jede Kammer prüft die Vollmachten ihrer neuernannten Mitglieder und entscheidet unter Berücksichtigung der durch Gesetz festzustellenden Regeln über Streitigkeiten, die in bezug auf die Vollmachten oder die Wahl selbst entstehen.

Art. 59. Alles Weitere über das Wahlrecht und die Wahlen wird durch Gesetz geregelt.

Art. 60. Auf die durch Gesetz vorgeschriebene Weise leisten die Mitglieder der Kammern bei ihrem Amtsantritt in der Sitzung einen Reinigungseid beziehungsweise geben eine Reinigungserklärung und ein Reinigungsgelöbnis ab und schwören oder geloben Treue zur Verfassung und die gewissenhafte Ausübung ihres Amtes.

Art. 61. (1) Jede der beiden Kammern ernennt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
(2) Jede der beiden Kammern ernennt einen Schriftführer. Der Schriftführer und die übrigen Beamten der Kammern können nicht gleichzeitig Mitglied der Generalstaaten sein.

Art. 62. Der Vorsitzende der Ersten Kammer leitet die gemeinsame Sitzung.

Art. 63. Finanzielle Zuwendungen zugunsten von Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern der Generalstaaten und ihrer Hinterbliebenen werden durch Gesetz geregelt. Die Kammern können eine diesbezügliche Gesetzesvorlage nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen annehmen.

Art. 64. (1) Jede der beiden Kammern kann durch Königlichen Erlaß aufgelöst werden.
(2) Der Erlaß zur Auflösung enthält gleichzeitig die Vorschrift zur Neuwahl der aufgelösten Kammer und zum Zusammentreten der neugewählten Kammer innerhalb von drei Monaten.
(3) Die Auflösung wird an dem Tag wirksam, an dem die neugewählte Kammer zusammentritt.
(4) Das Gesetz setzt die Dauer der Wahlperiode der Zweiten Kammer nach einer Auflösung fest; sie darf nicht länger sein als fünf Jahre. Nach einer Auflösung endet die Wahlperiode der Ersten Kammer zu dem Zeitpunkt, zu dem die Wahlperiode der aufgelösten Kammer abgelaufen Ware.


§ 2. Verfahren

Art. 65. An jedem dritten Dienstag im September oder zu einem durch Gesetz festzulegenden früheren Zeitpunkt wird vom König oder in seinem Namen in einer gemeinsamen Sitzung der Generalstaaten eine Erklärung über die von der Regierung zu verfolgende Politik abgegeben.

Art. 66. (1) Die Sitzungen der Generalstaaten sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn ein Zehntel der anwesenden Mitglieder dies beantragt oder der Vorsitzende dies für nötig hält.
(3) Die Kammer beziehungsweise die Kammern in gemeinsamer Sitzung entscheiden sodann, ob unter Ausschluß der Öffentlichkeit beraten und beschlossen werden soll.

Art. 67. (1) Die Kammern dürfen einzeln und in gemeinsamer Sitzung nur beraten oder beschließen, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
(3) Die Mitglieder sind bei der Stimmabgabe nicht weisungsgebunden.
(4) Die Abstimmung erfolgt mündlich und namentlich, wenn ein Mitglied dies beantragt.

Art. 68. Die Minister und die Staatssekretäre erteilen den Kammern gesondert und in gemeinsamer Sitzung mündlich oder schriftlich die gewünschten Auskünfte, wenn dies nicht dem Interesse des Staates widerspricht.

Art. 69. (1) Die Minister und die Staatssekretäre sind zu den Sitzungen zugelassen und können an den Beratungen teilnehmen.
(2) Sie können von den Kammern gesondert und in gemeinsamer Sitzung aufgefordert werden, der Sitzung beizuwohnen.
(3) Sie können sich in den Sitzungen von, von ihnen beauftragten Personen assistieren lassen.

Art. 70. Beide Kammern haben gesondert und in gemeinsamer Sitzung das durch Gesetz zu regelnde Enqueterecht.

Art. 71. Die Mitglieder der Generalstaaten, die Minister, die Staatssekretäre und andere Personen, die an den Beratungen teilnehmen, können für das, was sie in den Sitzungen der Generalstaaten oder der Parlamentsausschüsse gesagt haben oder diesen schriftlich vorgelegt haben, nicht rechtlich belangt oder haftbar gemacht werden.

Art. 72. Die Kammern geben sich gesondert und in gemeinsamer Sitzung eine Geschäftsordnung.


 

Kapitel 4 - Staatsrat,
Allgemeine Rechnungskammer und ständige Beratungsgremien

Art. 73. (1) Der Staatsrat oder eine Abteilung des Staatsrats wird zu Gesetzesvorlagen und Entwürfen Allgemeiner Verwaltungsverordnungen sowie zu Vorschlägen zur Zustimmung zu Verträgen seitens der Generalstaaten gehört. In durch Gesetz zu bezeichnenden Fällen kann die Anhörung unterbleiben.
(2) Dem Staatsrat oder einer Abteilung des Staatsrats obliegt die Untersuchung der Verwaltungsstreitigkeiten, über die mit Königlichem Erlaß entschieden wird; der Staatsrat beziehungsweise seine Abteilung empfiehlt eine Entscheidung.
(3) Durch Gesetz kann die Entscheidung in Verwaltungsstreitigkeiten dem Staatsrat oder einer Abteilung des Staatsrats übertragen werden.

Art. 74. (1) Der König ist Vorsitzender des Staatsrats. Der mutmaßliche Nachfolger des Königs hat nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres von Rechts wegen Sitz im Staatsrat. Durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes können andere Mitglieder des Königshauses Sitz im Staatsrat erhalten.
(2) Die Mitglieder des Staatsrats werden durch Königlichen Erlaß auf Lebenszeit ernannt.
(3) Sie werden auf eigenen Wunsch oder bei Erreichen einer durch Gesetz festzulegenden Altersgrenze entlassen.
(4) In den durch Gesetz bezeichneten Fällen können sie vom Staatsrat suspendiert oder entlassen werden.
(5) Ihre Rechtsstellung ist im übrigen durch Gesetz geregelt.

Art. 75. (1) Organisation, Zusammensetzung und Zuständigkeit des Staatsrats regelt das Gesetz.
(2) Durch Gesetz können dem Staatsrat oder einer Abteilung des Staatsrats auch andere Aufgaben übertragen werden.

Art. 76. Der Allgemeinen Rechnungskammer obliegt die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Reiches.

Art. 77. (1) Die Mitglieder der Allgemeinen Rechnungskammer werden durch Königlichen Erlaß auf Lebenszeit auf Vorschlag der Zweiten Kammer der Generalstaaten ernannt, die jeweils drei Kandidaten vorschlägt.
(2) Sie werden auf eigenen Wunsch oder bei Erreichen einer durch Gesetz festzulegenden Altersgrenze entlassen.
(3) In den durch Gesetz bezeichneten Fällen können sie vom Hohen Rat suspendiert oder entlassen werden.
(4) Ihre Rechtsstellung ist im übrigen durch Gesetz geregelt.

Art. 78. (1) Organisation, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Allgemeinen Rechnungskammer regelt das Gesetz.
(2) Durch Gesetz können der Allgemeinen Rechnungskammer auch andere Aufgaben übertragen werden.

Art. 79. (1) Ständige Beratungsgremien auf dem Gebiet der staatlichen Gesetzgebung und Verwaltung werden durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes eingesetzt.
(2) Organisation, Zusammensetzung und Zuständigkeit dieser Gremien regelt das Gesetz.
(3) Durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes können diesen Gremien auch andere als beratende Aufgaben übertragen werden.

Art. 80. (1) Die Gutachten der in diesem Kapitel bezeichneten Gremien werden nach durch Gesetz zu erlassenden Vorschriften veröffentlicht.
(2) Gutachten zu Gesetzesvorlagen, die vom König oder in seinem Auftrag eingebracht werden, werden außer in den durch Gesetz zu bezeichnenden Ausnahmen den Generalstaaten vorgelegt.


 

Kapitel 5 - Gesetzgebung und Verwaltung

§ 1. Gesetze und andere Vorschriften

Art. 81. Gesetze werden von der Regierung und den Generalstaaten gemeinsam erlassen.

Art. 82. (1) Gesetzesvorlagen können vom König oder in seinem Auftrag und von der Zweiten Kammer der Generalstaaten eingebracht werden.
(2) Gesetzesvorlagen, deren Behandlung in gemeinsamer Sitzung der Generalstaaten vorgeschrieben ist, können vom König oder in seinem Auftrag und, soweit dies gemäß den betreffenden Artikeln in Kapitel 2 zulässig ist, von den Generalstaaten in gemeinsamer Sitzung eingebracht werden.
(3) Von der Zweiten Kammer beziehungsweise von den Generalstaaten in gemeinsamer Sitzung einzubringende Gesetzesvorlagen werden ihr beziehungsweise ihnen von einem oder mehreren Mitgliedern unterbreitet.

Art. 83. Vom König oder in seinem Auftrag eingebrachte Gesetzesvorlagen werden an die Zweite Kammer oder, wenn deren Behandlung durch die Generalstaaten in gemeinsamer Sitzung vorgeschrieben ist, an dieses Gremium gesandt.

Art. 84. (1) Solange eine vom König oder in seinem Auftrag eingebrachte Gesetzesvorlage nicht von der Zweiten Kammer beziehungsweise von den Generalstaaten in gemeinsamer Sitzung angenommen worden ist, kann sie von ihr beziehungsweise von ihnen auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder und auf Betreiben der Regierung geändert werden.
(2) Solange die Zweite Kammer beziehungsweise die Generalstaaten in gemeinsamer Sitzung eine von ihr beziehungsweise von ihnen einzubringende Gesetzesvorlage nicht angenommen hat beziehungsweise haben, kann sie von ihr beziehungsweise von ihnen auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder und von dem Mitglied oder den Mitgliedern, die sie unterbreitet haben, geändert werden.

Art. 85. Sobald die Zweite Kammer eine Gesetzesvorlage angenommen oder beschlossen hat, eine Vorlage einzubringen, leitet sie sie der Ersten Kammer zu, die die Vorlage in der Form berät, in der sie ihr von der Zweiten Kammer zugeleitet worden ist. Die Zweite Kammer kann eines oder mehrere ihrer Mitglieder beauftragen, eine von ihr eingebrachte Vorlage in der Ersten Kammer zu verteidigen.

Art. 86. (1) Solange eine Gesetzesvorlage nicht von den Generalstaaten angenommen worden ist, kann sie von demjenigen, der sie eingebracht hat, oder in seinem Auftrag zurückgezogen werden.
(2) Solange die Zweite Kammer beziehungsweise die Generalstaaten in gemeinsamer Sitzung eine von ihr beziehungsweise von ihnen einzubringende Gesetzesvorlage nicht angenommen hat beziehungsweise haben, kann sie von dem Mitglied oder den Mitgliedern, die sie unterbreitet haben, zurückgezogen werden.

Art. 87. (1) Eine Vorlage wird Gesetz, sobald sie von den Generalstaaten angenommen und vom König bestätigt worden ist.
(2) Der König und die Generalstaaten unterrichten sich gegenseitig von ihren Beschlüssen über Gesetzesvorlagen.

Art. 88. Die Verkündung und das Inkrafttreten der Gesetze regelt das Gesetz. Die Gesetze treten erst nach ihrer Verkündung in Kraft.

Art. 89. (1) Allgemeine Verwaltungsverordnungen ergehen mit Königlichem Erlaß.
(2) Vorschriften in Allgemeinen Verwaltungsverordnungen, deren Nichtbefolgung unter Strafe gestellt ist, können nur kraft Gesetzes erlassen werden. Die Strafen werden durch Gesetz bestimmt.
(3) Die Verkündung und das Inkrafttreten der Allgemeinen Verwaltungsverordnungen regelt das Gesetz. Sie treten erst nach ihrer Verkündung in Kraft.
(4) Absatz 2 und 3 gelten entsprechend für andere vom Reich erlassene allgemeinverbindliche Vorschriften.


§ 2. Sonstige Bestimmungen

Art. 90. Die Regierung fördert die Entwicklung der internationalen Rechtsordnung.

Art. 91. (1) Ohne vorherige Zustimmung durch die Generalstaaten ist das Königreich nicht an Verträge gebunden und werden Verträge nicht gekündigt. Die Fälle, in denen keine Zustimmung erforderlich ist, bezeichnet das Gesetz.
(2) Durch Gesetz wird bestimmt, in welcher Weise die Zustimmung erteilt wird. Das Gesetz kann eine stillschweigende Zustimmung vorsehen.
(3) Enthält ein Vertrag Bestimmungen, die von der Verfassung abweichen beziehungsweise eine solche Abweichung erforderlich machen, können die Kammern ihre Zustimmung durch Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erteilen.

Art. 92. Durch Vertrag oder kraft eines Vertrages können völkerrechtlichen Organisationen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsbefugnisse übertragen werden, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 91, Absatz 3.

Art. 93. Bestimmungen von Verträgen und Beschlüssen völkerrechtlicher Organisationen, die ihrem Inhalt nach allgemeinverbindlich sein können, haben Verbindlichkeit nach ihrer Veröffentlichung.

Art. 94. Innerhalb des Königreichs geltende gesetzliche Vorschriften werden nicht angewandt, wenn die Anwendung mit allgemeinverbindlichen Bestimmungen von Verträgen und Beschlüssen völkerrechtlicher Organisationen nicht vereinbar ist.

Art. 95. Die Veröffentlichung von Verträgen und Beschlüssen völkerrechtlicher Organisationen regelt das Gesetz.

Art. 96. (1) Nur nach vorheriger Zustimmung der Generalstaaten kann erklärt werden, daß sich das Königreich im Krieg befindet.
(2) Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn sich infolge eines faktisch bereits bestehenden Kriegszustands Beratungen mit den Generalstaaten als nicht möglich erwiesen haben.
(3) Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in gemeinsamer Sitzung.
(4) Die Bestimmungen in Absatz 1 und 3 gelten entsprechend für eine Erklärung zur Beendigung eines Krieges.

Art. 97. (1) Zur Verteidigung und zum Schutz der Interessen des Königreichs und zur Ausübung und Förderung der internationalen Rechtsordnung gibt es Streitkräfte.
(2) Die Regierung hat den Oberbefehl über die Streitkräfte

Art. 98. (1) Die Streitkräfte bestehen aus Freiwilligen und können auch aus Wehrpflichtigen bestehen.
(3) Die Wehrpflicht und die Zurückstellung sind durch Gesetz geregelt.

Art. 99. Das Gesetz regelt die Befreiung vom Wehrdienst wegen ernsthafter Gewissensbedenken.

Durch Gesetz vom 22. Juni 2000 wurde nach dem Artikel 99 folgender Artikel eingefügt:
Art. 99 a.
Gemäß einem Gesetz können Bestimmungen über die Auferlegung von Verpflichtungen im Bereich der zivilen Verteidigung aufgestellt werden.

Art. 100. Ausländische Truppen werden ausschließlich kraft eines Gesetzes in Dienst genommen.

Art. 101. Wenn nicht im Falle eines Krieges, einer Kriegsgefahr oder anderer außergewöhnlicher Umstände die nicht einberufenen Wehrpflichtigen durch Königlichen Erlaß sämtlich oder zum Teil außerplanmäßig einberufen werden, wird in den Generalstaaten unverzüglich eine Gesetzesvorlage eingebracht, in der, soweit erforderlich, bestimmt wird, daß die Einberufung der Wehrpflichtigen verlängert wird.
Durch Gesetz vom 5. September 1995 wurde der Artikel 101 aufgehoben. (Siehe auch Zusatzartikel XXX.)

Art. 102.
Durch Gesetz vom 22. Juni 2000 wurde der Artikel 102 aufgehoben.

Art. 103. (1) Es wird durch Gesetz bestimmt, in welchen Fällen zur Aufrechterhaltung der äußeren und inneren Sicherheit mit Königlichem Erlaß ein durch Gesetz als solcher zu bezeichnender Ausnahmezustand erklärt werden kann; das Gesetz regelt die Folgen.
(2) Dabei kann von den Verfassungsbestimmungen über die Befugnisse der Verwaltungsorgane der Provinzen, Gemeinden und Wasserverbände, von den Grundrechten in Artikel 6, soweit es um die Ausübung des Rechts außerhalb von Gebäuden und geschlossenen Räumen geht, in Artikel 7, 8, 9, 12, Absatz 2, 13 sowie von Artikel 113, Absatz 1 und 3 abgewichen werden.
(3) Unmittelbar nach der Erklärung des Ausnahmezustandes und im weiteren immer dann, - solange der Ausnahmezustand nicht durch Königlichen Erlaß aufgehoben worden ist -‚ wenn sie es für nötig halten, entscheiden die Generalstaaten über seine Fortdauer und beraten und beschließen darüber in gemeinsamer Sitzung.

Art. 104. Reichssteuern werden kraft eines Gesetzes erhoben. Andere Reichsabgaben werden durch Gesetz geregelt.

Art. 105. (1) Der Reichshaushalt wird durch Gesetz festgestellt.
(2) Jedes Jahr werden Vorlagen für allgemeine Haushaltsgesetze vom König oder in seinem Auftrag zu dem in Artikel 65 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht.
(3) Den Generalstaaten wird über die Einnahmen und Ausgaben des Reiches entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Rechenschaft abgelegt. Die von der Allgemeinen Rechnungskammer gebilligte Abrechnung wird den Generalstaaten vorgelegt.
(4) Das Gesetz enthält Vorschriften über die Verwaltung der Reichsfinanzen.

Art. 106. Das Währungssystem ist durch Gesetz geregelt.

Art. 107. (1) Das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das Zivilprozeßrecht und das Strafprozeßrecht sind in allgemeinen Gesetzbüchern geregelt; bestimmte Gegenstände können in gesonderten Gesetzen geregelt werden.
(2) Das Gesetz enthält allgemeine verwaltungsrechtliche Vorschriften.

Art. 108. (1) Das Gesetz enthält Vorschriften über die Einsetzung, Zuständigkeit und Arbeitsweise eines oder mehrerer allgemeiner unabhängiger Organe für die Untersuchung von Beschwerden über Handlungen der Behörden.
(2) Bezieht sich die Tätigkeit auf Handlungen der Reichsbehörden, erfolgt die Ernennung durch die Zweite Kammer der Generalstaaten. Die Entlassung kann in gesetzlich bezeichneten Fällen erfolgen.

Art. 109. Die Rechtsstellung der Beamten ist durch Gesetz geregelt. Das Gesetz enthält gleichzeitig Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Mitbestimmung der Beamten.

Art. 110. Die Behörden stellen bei der Durchführung ihrer Aufgaben Öffentlichkeit gemäß durch Gesetz zu erlassender Vorschriften her.

Art. 111. Ritterorden werden durch Gesetz gestiftet.


 

Kapitel 6 - Rechtsprechung

Art. 112. (1) Der richterlichen Gewalt obliegt die Rechtsprechung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in bezug auf Schuldforderungen.
(2) Das Gesetz kann die Entscheidung in Streitigkeiten, die nicht aufgrund bürgerlicher Rechtsverhältnisse entstanden sind, entweder der richterlichen Gewalt oder Gerichten überlassen, die nicht der richterlichen Gewalt angehören. Das Verfahren und die Folgen der Entscheidungen regelt das Gesetz.

Art. 113. (1) Der richterlichen Gewalt obliegt des weiteren die Rechtsprechung in Strafsachen.
(2) Das öffentliche Disziplinarrecht wird durch Gesetz geregelt.
(3) Eine Freiheitsstrafe kann ausschließlich von der richterlichen Gewalt verhängt werden.
(4) Für Rechtsprechung außerhalb der Niederlagen und für das Wehrstrafrecht können durch Gesetz abweichende Regelungen erlassen werden.

Art. 114. Die Todesstrafe darf nicht verhängt werden.

Art. 115. In bezug auf die in Artikel 112, Absatz 2 bezeichneten Streitigkeiten ist Verwaltungsbeschwerde möglich.

Art. 116. (1) Das Gesetz bezeichnet die Gerichte, die zur richterlichen Gewalt gehören.
(2) Organisation, Zusammensetzung und Zuständigkeit der richterlichen Gewalt regelt das Gesetz.
(3) Das Gesetz kann bestimmen, daß an der Rechtsprechung der richterlichen Gewalt Personen beteiligt sind, die ihr nicht angehören.
(4) Das Gesetz regelt die Aufsicht über die Amtsausübung von Mitgliedern der richterlichen Gewalt, die mit der Rechtsprechung betraut sind, und von in Absatz 3 bezeichneten Personen durch Mitglieder der richterlichen Gewalt, die mit der Rechtsprechung betraut sind.

Art. 117. (1) Die mit der Rechtsprechung betrauten Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Generalstaatsanwalt beim hohen Rat werden durch Königlichen Erlaß auf Lebenszeit ernannt.
(2) Sie werden auf eigenen Wunsch oder bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze entlassen.
(3) In den durch Gesetz vorgeschriebenen Fällen können sie von einem durch Gesetz bezeichneten, zur richterlichen Gewalt gehörenden Gericht suspendiert oder entlassen werden.
(4) Ihre Rechtsstellung ist im übrigen durch Gesetz geregelt.

Art. 118. (1) Die Mitglieder des Hohen Rates der Niederlande werden auf Vorschlag der Zweiten Kammer der Generalstaaten ernannt, die jeweils drei Kandidaten vorschlägt.
(2) Dem Hohen Rat obliegt in den durch Gesetz bezeichneten Fällen und innerhalb der gesetzlichen Grenzen die Kassation richterlicher Entscheidungen wegen Verletzung des Rechts.
(4) Durch Gesetz können dem Hohen Rat auch andere Aufgaben übertragen werden.

Art. 119. Die Mitglieder der Generalstaaten, die Minister und die Staatssekretäre werden wegen Verbrechen im Amte, auch nach ihrem Rücktritt, vor dem Hohen Rat zur Verantwortung gezogen. Die Anordnung zur Verfolgung wird durch Königlichen Erlaß oder durch Beschluß der Zweiten Kammer gegeben.

Art. 120. Der Richter beurteilt nicht die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verträgen.

Art. 121. Mit Ausnahme der durch Gesetz bezeichneten Fälle sind die Gerichtsverhandlungen öffentlich und werden die Urteile begründet. Die Urteilsverkündung ist öffentlich.

Art. 122. (1) Ein Gnadenerweis wird durch Königlichen Erlaß auf Empfehlung eines durch Gesetz bezeichneten Gerichts und unter Berücksichtigung der durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes erlassenen Vorschriften gewährt.
(2) Amnestie wird durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes gewährt.


 

Kapitel 7 - Provinzen, Gemeinden,
Wasserverbände und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften

Art. 123. (1) Durch Gesetz können Provinzen und Gemeinden aufgelöst und können neue gebildet werden.
(2) Die Änderung von Provinz- und Gemeindegrenzen regelt das Gesetz.

Art. 124. (1) Die Befugnis zur Regelung und Verwaltung des Haushalts der Provinzen und Gemeinden wird deren Verwaltungen überlassen.
(2) Die Regelung und Verwaltung kann den Provinzial- und Gemeindeverwaltungen durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes abverlangt werden.

Art. 125. (1) An der Spitze der Provinz stehen die Provinzialstaaten, an der Spitze der Gemeinde der Gemeinderat. Ihre Sitzungen sind außer in den durch Gesetz zu regelnden Fällen öffentlich.
(2) Zur Provinzialverwaltung gehören auch die Deputiertenstaaten und der Kommissar des Königs, zur Gemeindeverwaltung der Gemeindevorstand und der Bürgermeister.
(3) Der Kommissar des Königs ist Vorsitzender der Provinzialstaaten, der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats.

Art. 126. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß dem Kommissar des Königs ferner die Ausführung von Weisungen der Regierung obliegt.

Art. 127. Die Provinzialstaaten und der Gemeinderat erlassen außer in durch Gesetz oder von ihnen kraft eines Gesetzes zu bezeichnenden Ausnahmefällen die Provinzial- beziehungsweise Gemeindeverordnungen.

Art. 128. Außer in den in Artikel 123 bezeichneten Fällen kann die Übertragung von Befugnissen im Sinne von Artikel 124 Absatz 1 auf andere als die in Artikel 125 genannten Organe nur von den Provinzialstaaten beziehungsweise vom Gemeinderat vorgenommen werden.

Art. 129. (1) Die Mitglieder der Provinzialstaaten und des Gemeinderats werden unmittelbar von den in der Provinz beziehungsweise in der Gemeinde ansässigen Niederländern gewählt, die die für die Wahl der Zweiten Kammer der Generalstaaten geltenden Voraussetzungen erfüllen. Für die Mitgliedschaft in einem der beiden Gremien gelten dieselben Voraussetzungen.
(2) Die Mitglieder werden auf der Grundlage des Verhältniswahlrechts innerhalb der durch Gesetz festzulegenden Grenzen gewählt.
(3) Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 59 finden Anwendung.
(4) Die Wahlperiode der Provinzialstaaten und des Gemeinderats dauert außer in den durch Gesetz zu bezeichnenden Ausnahmefällen vier Jahre.
(5) Das Gesetz bestimmt. welche Ämter nicht gleichzeitig mit der Mitgliedschaft ausgeübt werden können. Das Gesetz kann bestimmen, daß sich für die Mitgliedschaft Hindernisse durch Verwandtschaft oder Eheschließung ergeben und daß die Vornahme durch Gesetz bezeichneter Handlungen zum Verlust der Mitgliedschaft führen kann.
(6) Die Mitglieder sind bei der Stimmabgabe nicht weisungsgebunden.

Art. 130. Das Gesetz kann das Recht, Mitglieder des Gemeinderats zu wählen, und das Recht, Mitglied des Gemeinderats zu sein, Landesansässigen zuerkennen, die keine Niederländer sind, sofern sie zumindest die Voraussetzungen erfüllen, die für Landesansässige gelten, die Niederländer sind.

Art. 131. Der Kommissar des Königs und der Bürgermeister werden mit Königlichem Erlaß ernannt.

Art. 132. (1) Die Organisation der Provinzen und Gemeinden sowie die Zusammensetzung und Zuständigkeit ihrer Verwaltungen regelt das Gesetz.
(2) Die Aufsicht über diese Verwaltungen regelt das Gesetz.
(3) Beschlüsse dieser Verwaltungen können nur in den durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes zu bezeichnenden Fällen einer vorhergehenden Prüfung unterworfen werden.
(4) Beschlüsse dieser Verwaltungen können nur durch Königlichen Erlaß aufgehoben werden, wenn sie im Widerspruch zum geltenden Recht oder zum Allgemeininteresse stehen.
(5) Das Gesetz trifft Vorkehrungen bei Unterlassungen in bezug auf die in Artikel 124 Absatz 2 vorgeschriebene Regelung und Verwaltung. Abweichend von Artikel 125 und 127 können durch Gesetz Vorkehrungen für den Fall getroffen werden, daß die Verwaltung einer Provinz oder einer Gemeinde ihre Aufgaben grob vernachlässigt.
(6) Das Gesetz bestimmt, welche Steuern die Provinzial- und Gemeindeverwaltungen erheben können; es regelt auch die finanziellen Beziehungen der Provinzen und Gemeinden zum Reich.

Art. 133. (1) Die Auflösung und Gründung von Wasserverbänden, die Regelung ihrer Aufgaben und ihre Organisation sowie die Zusammensetzung ihrer Verwaltungen werden durch Provinzialverordnung nach durch Gesetz zu erlassenden Vorschriften geregelt, soweit durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Verordnungsbefugnisse und andere Zuständigkeiten der Wasserverbandsverwaltungen sowie die Öffentlichkeit ihrer Sitzungen regelt das Gesetz.
(3) Die Aufsicht über die Wasserverbandsverwaltungen durch die Provinz und das Reich regelt das Gesetz. Beschlüsse dieser Verwaltungen können nur aufgehoben werden, wenn sie im Widerspruch zum geltenden Recht oder zum Allgemeininteresse stehen.

Art. 134. (1) Durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes können öffentliche Berufs- und Gewerbeverbände und andere öffentliche Körperschaften gegründet und aufgelöst werden.
(2) Die Aufgaben und die Organisation dieser öffentlichen Körperschaften, die Zusammensetzung und Zuständigkeit ihrer Verwaltungen sowie die Öffentlichkeit ihrer Sitzungen regelt das Gesetz. Durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes können ihren Verwaltungen Verordnungsbefugnisse übertragen werden.
(3) Das Gesetz regelt die Aufsicht über diese Verwaltungen. Beschlüsse dieser Verwaltungen können nur aufgehoben werden, wenn sie im Widerspruch zum geltenden Recht oder zum Allgemeininteresse stehen.

Art. 135. Das Gesetz enthält Vorschriften zur Regelung von Angelegenheiten, an denen zwei oder mehrere öffentliche Körperschaften beteiligt sind. Dabei kann die Gründung einer neuen öffentlichen Körperschaft vorgesehen sein; in diesem Fall gilt Artikel 134 Absatz 2 und 3.

Art. 136. Über Streitigkeiten zwischen öffentlichen Körperschaften wird durch Königlichen Erlaß entschieden, es sei denn, sie fallen in die Zuständigkeit der richterlichen Gewalt oder die diesbezügliche Entscheidung ist durch Gesetz Dritten übertragen worden.


 

Kapitel 8 - Verfassungsreform

Art. 137. (1) Durch Gesetz wird erklärt, daß eine Verfassungsänderung, wie sie darin vorgeschlagen ist, beraten werden soll.
(2) Die Zweite Kammer kann aufgrund eines vom König oder in seinem Auftrag eingereichten Vorschlags oder von sich aus die Vorlage eines solchen Gesetzes in mehrere Gesetzesvorlagen unterteilen.
(3) Nach Verkündung des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes wird die Zweite Kammer der Generalstaaten aufgelöst.
(4) Nach der Neuwahl der Zweiten Kammer beraten die neuen Kammern über die Vorlage; für ihre Annahme ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Die Zweite Kammer kann aufgrund eines vom König oder in seinem Auftrag eingebrachten Vorschlags oder von sich aus mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen eine Änderungsvorlage in mehrere Vorlagen unterteilen.

Art. 138. (1) Bevor die in zweiter Lesung angenommenen Vorlagen zur Änderung der Verfassung vom König bestätigt werden, können durch Gesetz:
a) die angenommenen Vorlagen und die unveränderten Verfassungsbestimmungen soweit wie nötig aufeinander abgestimmt werden;
b) die Einteilung in Kapitel, Paragraphen und Artikel, deren Reihenfolge sowie die Überschriften geändert werden.

(2) Eine Gesetzesvorlage, die Bestimmungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a enthält, können die Kammern nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen annehmen.

Art. 139. Die von den Generalstaaten angenommenen und vom König bestätigten Verfassungsänderungen treten sofort nach ihrer Verkündung in Kraft.

Art. 140. Bestehende Gesetze und andere Regelungen und Erlasse, die im Widerspruch zu einer Verfassungsänderung stehen, gelten so lange, bis eine diesbezügliche, der Verfassung entsprechende Maßnahme getroffen worden ist.

Art. 141. Der Wortlaut der geänderten Verfassung wird mit Königlichem Erlaß verkündet; dabei können Kapitel, Paragraphen und Artikel umnumeriert und Verweise entsprechend geändert werden.

Art. 142. Die Verfassung kann durch Gesetz mit dem Statut für das Königreich der Niederlande in Einklang gebracht werden. Die Artikel 139, 140 und 141 gelten entsprechend.


 

Zusatzartikel

Art. IX. Artikel 16 gilt nicht für Straftaten, die kraft des Erlasses Außergewöhnliches Strafrecht unter Strafe gestellt sind.

Art. XI. Die Formel für die Eide und Gelöbnisse, festgelegt in Artikel 44 und 53, und die Formel für die Erklärung, festgelegt in Artikel 54 der Verfassung nach dem Wortlaut von 1972, bleiben in Kraft, bis durch Gesetze eine Regelung getroffen worden ist.

Art. 44. Beim Antritt der Regentschaft legt der Regent in einer gemeinsamen Sitzung der Generalstaaten vor dem Vorsitzenden den folgenden Eid oder das folgende Gelöbnis ab:

„Ich schwöre (gelobe) dem König Treue; ich schwöre (gelobe), daß ich bei der Ausübung des Amtes des Königs, solange der König minderjährig ist (solange der König außerstande ist, sein Amt auszuüben, oder solange der König sein Amt vorübergehend nicht ausübt), die Verfassung stets achten und schützen werde. Ich schwöre (gelobe), daß ich mit all meiner Kraft die Unabhängigkeit des Staates wahren und das Staatsgebiet verteidigen werde; daß ich die Freiheit des Volkes und des einzelnen und die Rechte aller Untertanen des Königs schützen und mit allen mir durch Gesetz zur Verfügung stehenden Mitteln das allgemeine Wohl und das Wohl des einzelnen erhalten und fördern werde, wie es eines guten und getreuen Regenten Schuldigkeit ist.

So wahr mit Gott der Allmächtige helfe!“
(„Das gelobe ich!“)

Art. 53. In dieser Sitzung legt der König den folgenden Eid oder das folgende Gelöbnis auf die Verfassung ab:

„Ich schwöre (gelobe) dem niederländischen Volke, daß ich die Verfassung stets achten und schützen werde.
Ich schwöre (gelobe), daß ich mit all meiner Kraft die Unabhängigkeit des Staates wahren und das Staatsgebiet verteidigen werde; daß ich die Freiheit des Volkes und des einzelnen und die Rechte aller meiner Untertanen schützen und mit allen mir durch Gesetz zur Verfügung stehenden Mitteln das allgemeine Wohl und das Wohl des einzelnen erhalten und fördern werde, wie es eines guten Königs Schuldigkeit ist.

So wahr mir Gott der Allmächtige helfe!“
(„Das gelobe ich!“)

Art. 54. Nach Ablegung dieses Eides oder Gelöbnisses wird dem König in derselben Sitzung von den Generalstaaten gehuldigt; ihr Vorsitzender gibt die folgende feierliche Erklärung ab, die er und jedes Mitglied sodann einzeln durch den folgenden Eid oder das folgende Gelöbnis bekräftigen:

„Im Namen des niederländischen Volkes und kraft der Verfassung - empfangen wir Sie und huldigen Ihnen als König; wir schwören (geloben), daß wir Ihre Unverletzlichkeit und die Rechte Ihrer Krone schützen werden; wir schwören (geloben), alles zu tun, was guter und getreuer Generalstaaten Schuldigkeit ist.

So war uns Gott der Allmächtige helfe!“
(„Das geloben wir!“)

Art. XVII. Bis diesbezüglich durch Gesetz eine Maßnahme getroffen worden ist, bleibt Artikel 106 Absatz 4 der Verfassung nach dem Wortlaut von 1972 in Kraft.

Art. 106 Abs. 4. Werden Angehörige der Streitkräfte im aktiven Dienst Mitglied einer der beiden Kammern, so sind sie für die Zeit ihrer Mitgliedschaft von Rechts wegen vom Dienst befreit. Bei Beendigung der Mitgliedschaft kehren sie in den aktiven Dienst zurück.

Art. XIX. Die Formel der Verkündung, festgelegt in Artikel 81, und die Formel für die Übermittlung und Inkenntnissetzung, festgelegt in Artikel 123, 124, 127, 128 und 130 der Verfassung nach dem Wortlaut von 1972, bleiben in Kraft, bis dafür eine Regelung getroffen worden ist.

Art. 81. Die Formel der Verkündigung von Gesetzen lautet wie folgt:

„Wir“, usw. ‚„König der Niederlande“, usw.; „Allen, die dies sehen oder hören, Unseren Gruß! lassen wissen „In der Erwägung, daß“ usw.

(Begründung des Gesetzes)

„Haben nach Anhörung des Staatsrates und im Einvernehmen mit den Generalstaaten das nachfolgende Gesetz genehmigt, das hiermit erlassen wird“ usw.

(Inhalt des Gesetzes)

Ausgefertigt“, usw.

Regiert eine Königin oder wird das Amt des Königs von einem Regenten oder dem Staatsrat ausgeübt, so wird die Formel entsprechend geändert.

Art. 123. Beschließt die Zweite Kammer, die Vorlage unverändert oder verändert anzunehmen, so übermittelt sie diese der Ersten Kammer mit folgender Formel:

„Die Zweite Kammer der Generalstaaten übermittelt der Ersten Kammer die als Anlage beigefügte Vorlage des Königs und ist der Auffassung, daß sie in der vorliegenden Fassung von den Generalstaaten angenommen werden sollte.“

Beschließt die Zweite Kammer, die Vorlage nicht anzunehmen, so setzt sie den König mit folgender Formel davon in Kenntnis:

„Die Zweite Kammer der Generalstaaten spricht dem König für Sein unermüdliches Eintreten für die Interessen des Staates ihren Dank aus und bittet Ihn ehrerbietig, die eingebrachte Vorlage erneut zu prüfen.“

Art. 124. Beschließt die Erste Kammer, die Vorlage anzunehmen, so setzt sie den König und die Zweite Kammer mit folgender Formel davon in Kenntnis:

„An den König

Die Generalstaaten sprechen dem König für Sein unermüdliches Ein-treten für die Interessen des Staates ihren Dank aus und stimmen der Vorlage in der vorliegenden Fassung zu.

„An die Zweite Kammer

Die Erste Kammer der Generalstaaten setzt die Zweite Kammer davon in Kenntnis, daß sie der ihr von der Zweiten Kammer am (Datum) übermittelten Vorlage über ... zugestimmt hat.“

Beschließt die Erste Kammer, die Vorlage nicht anzunehmen, so setzt sie den König und die Zweite Kammer mit folgender Formel davon in
Kenntnis:

„An den König

Die Erste Kammer der Generalstaaten spricht dem König für Sein unermüdliches Eintreten für die Interessen des Staates ihren Dank aus und bittet ihn ehrerbietig, die eingebrachte Vorlage erneut zu prüfen.“

„An die Zweite Kammer

Die Erste Kammer der Generalstaaten setzt die Zweite Kammer davon in Kenntnis, daß sie den König ehrerbietig gebeten hat, die ihr von der Zweiten Kammer am (Datum) übermittelte Vorlage über ... erneut zu prüfen.“

Art. 127. Das Initiativrecht hat ausschließlich die Zweite Kammer, die die Vorlage nach demselben Verfahren berät, das für Vorlagen des Königs gilt; sie übermittelt die Vorlage nach ihrer Annahme der Ersten Kammer mit folgender Formel:

„Die Zweite Kammer der Generalstaaten übermittelt der Ersten Kammer die als Anlage beigefügte Vorlage und ist der Auffassung, daß die Generalstaaten dazu die Zustimmung des Königs einholen sollten.“

Art. 128. Hat die Erste Kammer die Vorlage nach ordnungsgemäßer Beratung gebilligt, so übermittelt sie diese dem König mit folgender Formel:

„Die Generalstaaten sind der Auffassung, daß die als Anlage beigefügte Vorlage den Interessen des Staates dienen könnte, und bitten ehrerbietig um die Zustimmung des Königs.“

Ferner setzt die Erste Kammer die Zweite Kammer mit folgender Formel davon in Kenntnis:

„Die Erste Kammer der Generalstaaten setzt die Zweite Kammer davon in Kenntnis, daß sie mit der am (Datum) eingegangenen Vorlage über ... einverstanden ist und daß sie im Namen der Generalstaaten um die Zustimmung des Königs gebeten hat.“

Hat die Erste Kammer die Vorlage nicht gebilligt, so setzt sie die Zweite Kammer mit folgender Formel davon in Kenntnis:

„Die Erste Kammer der Generalstaaten hat keine ausreichenden Gründe gefunden, für die als Anlage zurückgehende Vorlage um die Zustimmung des Königs zu bitten.“

Art. 130. Der König läßt die Generalstaaten so bald wie möglich davon in Kenntnis setzen, ob er eine von ihnen angenommene Gesetzesvorlage billigt oder nicht. Die Mitteilung erfolgt mit einer der folgenden Formeln:

„Der König stimmt der Vorlage zu.“ oder:

„Der König behält sich die erneute Prüfung der Vorlage vor.“

Art. XXI. (1) Bis diesbezüglich durch Gesetz eine Maßnahme getroffen worden ist, bleiben die Bestimmungen in den folgenden Artikeln der Verfassung nach dem Wortlaut von 1972 in Kraft:
a) Artikel 61 und 64 in bezug auf die stillschweigende Zustimmung;
b) Artikel 62.

(2) Solange Artikel 24 des Statuts für das Königreich der Niederlande nach dem Wortlaut von 1975 gilt, bleiben in bezug auf Verträge, die die Niederländischen Antillen betreffen, was die stillschweigende Zustimmung angeht, die Bestimmungen in Artikel 61 und 64 der Verfassung nach dem Wortlaut von 1972 in Kraft.

Art. 61. Die Zustimmung wird ausdrücklich oder stillschweigend erteilt. Die ausdrückliche Zustimmung wird durch Gesetz erteilt.

Die stillschweigende Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Vorlage des Vertrags bei beiden Kammern der Generalstaaten von einer der Kammern oder im Namen einer der Kammern oder von zumindest einem Fünftel der verfassungsmäßigen Zahl der Mitglieder einer der Kammern der Wunsch geäußert wird, der Vertrag solle der ausdrücklichen Zustimmung bedürfen.

Die im vorstehenden Absatz genannte Frist wird für die Dauer der Zeit unterbrochen, in der die Sitzungsperiode der Generalstaaten geschlossen ist.

Art. 62. Die Zustimmung ist - außer in dem in Artikel 63 genannten Fall - nicht erforderlich:
a) wenn es sich um einen Vertrag handelt, für den dies durch Gesetz bestimmt ist;
b) wenn der Vertrag ausschließlich die Durchführung eines gebilligten Vertrags zum Gegenstand hat, sofern in dem Zustimmungsgesetz kein diesbezüglicher Vorbehalt gemacht wurde;
c) wenn durch den Vertrag dem Königreich keine erheblichen finanziellen Verpflichtungen auferlegt werden und wenn er für höchstens ein Jahr geschlossen ist;
d) wenn es in außergewöhnlichen, dringlichen Fällen in entschiedenem Widerspruch zu den Interessen des Königreichs steht, daß der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn er gebilligt worden ist.

Ein Vertrag im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d wird nachträglich so bald wie möglich den Generalstaaten zur Billigung vorgelegt. Dabei findet Artikel 61 Anwendung.

Wird keine Zustimmung gewährt, so wird der Vertrag gelöst, sobald dies rechtlich möglich ist.

Wenn die Interessen des Königreichs nicht entschieden dagegen sprechen, wird der Vertrag nur unter dem Vorbehalt der Zustimmung geschlossen.

Art. 63. Ist es im Interesse der internationalen Rechtsordnung notwendig, so kann in einem Vertrag von Bestimmungen der Verfassung abgewichen werden. In diesem Falle muß die Zustimmung ausdrücklich erteilt werden; die Kammern der Generalstaaten können eine diesbezügliche Gesetzesvorlage nur mit der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen annehmen.

Art. 64. Für den Beitritt zu Verträgen und für ihre Kündigung gelten die Bestimmungen der vier vorstehenden Artikel entsprechend.

Art. XXIV. Allgemeinverbindliche Vorschriften über die Rechtsstellung der Beamten, die keine gesetzliche Grundlage haben, können bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das diese Rechtsstellung regelt, auf dieselbe Weise geändert werden, wie sie zustande gekommen sind.

Art. XXV. Bis diesbezüglich durch Gesetz eine Maßnahme getroffen worden ist, bleibt Artikel 74 Absatz 1 der Verfassung nach dem Wortlaut von 1972 in Kraft.

Art. 74 Abs. 1. Der König verleiht Adelstitel.

Art. XXX. Art. 101 bleibt in der Fassung von 1987 in Kraft, bis durch Gesetz eine diesbezügliche Maßnahme getroffen wird.

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